Ab wann ist SiGeKo
gesetzlich Pflicht?

Die Baustellenverordnung gilt für mehr Bauprojekte als die meisten Bauherren ahnen. Schwellenwerte, Ausnahmen, Haftung — alles was Sie wissen müssen.

Die rechtliche Grundlage: Baustellenverordnung (BaustellV)

Die Baustellenverordnung — kurz BaustellV — regelt seit 1998 die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Sie setzt die europäische Richtlinie 92/57/EWG in deutsches Recht um und verpflichtet Bauherren unter bestimmten Voraussetzungen, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen.

Entscheidend: Die BaustellV richtet sich an den Bauherrn — nicht an das ausführende Unternehmen. Wer baut, trägt die Verantwortung. Das gilt auch dann, wenn ein Architekturbüro oder Generalunternehmer die praktische Abwicklung übernimmt.

Wichtig zu wissen

Die BaustellV gilt für alle Baustellen — nicht nur für Großprojekte. Entscheidend sind die Schwellenwerte, nicht die Größe des Bauvorhabens.

Wann greift die Pflicht? Die zwei Schwellenwerte

Die BaustellV definiert zwei unabhängige Schwellenwerte, bei deren Überschreitung ein SiGeKo bestellt werden muss. Es reicht aus, wenn einer der beiden Schwellenwerte erreicht wird.

Schwellenwert Kriterium SiGeKo erforderlich
Schwellenwert 1 Die Baustelle dauert länger als 30 Arbeitstage und es sind mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig Ja
Schwellenwert 2 Der Umfang der Arbeiten übersteigt 500 Personen-Arbeitstage (= Summe aller Arbeitstage aller Beschäftigten) Ja
Grundpflicht Auf der Baustelle sind nacheinander oder gleichzeitig Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig SiGe-Plan
Nur ein Gewerk Lediglich ein Arbeitgeber tätig, kein Fremdfirmenanteil Nein

Was sind Personen-Arbeitstage?

Dieser Begriff sorgt häufig für Verwirrung. Ein Personen-Arbeitstag entspricht dem Einsatz einer Person an einem Tag. Wenn also 10 Arbeiter über 50 Tage auf der Baustelle sind, ergibt das 10 × 50 = 500 Personen-Arbeitstage — und der Schwellenwert ist erreicht.

Für ein typisches Einfamilienhaus mit 5 Gewerken über 3 Monate kann das bedeuten: Der Schwellenwert wird schneller überschritten als viele Bauherren denken.

Häufiger Fehler: Viele Bauherren schätzen die Gesamtzahl der Personen-Arbeitstage falsch ein und beauftragen keinen SiGeKo — obwohl sie es müssten. Die Schwellenwerte sind niedriger als intuitiv erwartet.

Die Grundpflicht: Mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle

Unabhängig von den Schwellenwerten gilt: Sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf einer Baustelle tätig sind, muss der Bauherr gemäß BaustellV §3 Abs. 1 geeignete Koordinationsmaßnahmen ergreifen.

In der Praxis bedeutet das: Wer mehr als ein Unternehmen beauftragt — also beispielsweise einen Rohbauer und einen Elektriker — hat bereits eine Koordinationspflicht. Ob diese durch einen formellen SiGeKo erfüllt werden muss, hängt von den Schwellenwerten ab. Unterhalb der Schwellenwerte kann der Bauherr die Koordination selbst übernehmen.

Wann ist eine Vorankündigung erforderlich?

Zusätzlich zur SiGeKo-Pflicht sieht BaustellV §2 vor, dass eine Vorankündigung bei der zuständigen Behörde eingereicht werden muss, wenn:

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sein werden, oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personen-Arbeitstage überschreitet

Die Vorankündigung muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden. Zuständig ist je nach Bundesland eine andere Behörde — in Berlin etwa das LaGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit).

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Was droht bei Nichtbestellung?

Wer als Bauherr einen SiGeKo bestellen muss, es aber nicht tut, handelt ordnungswidrig nach BaustellV §9. Das kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Schwerwiegender ist die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung: Kommt es auf der Baustelle zu einem Unfall, der durch eine korrekte SiGeKo-Koordination hätte verhindert werden können, haftet der Bauherr persönlich — auch wenn er selbst nicht auf der Baustelle war.

Die Beauftragung eines SiGeKo entbindet den Bauherren übrigens nicht vollständig von seiner Verantwortung — aber sie zeigt, dass er seinen Pflichten nachgekommen ist. Das ist im Schadensfall ein erheblicher Unterschied.

Gibt es Ausnahmen?

Die BaustellV gilt grundsätzlich für alle Baustellen in Deutschland. Ausnahmen sind eng begrenzt:

  • Baustellen mit nur einem Arbeitgeber, dessen Beschäftigte ausschließlich tätig sind — und die Schwellenwerte nicht überschreiten
  • Arbeiten, die der Bergbauaufsicht unterliegen
  • Bestimmte Eigenleistungen privater Bauherren — allerdings nur wenn wirklich kein fremdes Unternehmen beteiligt ist

In der Praxis sind echte Ausnahmen selten. Sobald ein Handwerker beauftragt wird, greift die BaustellV grundsätzlich.

Kurz zusammengefasst

Ein SiGeKo ist verpflichtend wenn:

  • die Baustelle länger als 30 Arbeitstage dauert und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sind, oder
  • mehr als 500 Personen-Arbeitstage anfallen

Unabhängig davon empfehlen wir die Beauftragung eines SiGeKo in jedem Projekt, bei dem mehrere Gewerke tätig sind — auch unterhalb der Schwellenwerte. Der Nutzen überwiegt den Aufwand erheblich: Frühzeitig koordinierte Projekte haben weniger Konflikte, weniger Nachsteuerungsbedarf und ein klar geregeltes Haftungsprofil.

Fazit

Die Pflicht zur SiGeKo-Bestellung greift früher als die meisten Bauherren erwarten. Im Zweifelsfall ist die Beauftragung eines qualifizierten SiGeKo die sicherste Entscheidung — rechtlich, finanziell und moralisch.

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Prüfkompetenz nach TRBS 2121.